Quellen:
Homepage des Deutschen Schützenbundes e.V. Link: DSB
Waffengesetz WaffG §27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.
Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person ( Jugendbasislizenz ) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.
Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Für das "Schießen" mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) - Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.
Verboten ist das Schießen mit vom Schiessport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nähere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt
sind.
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